AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen „DAUERKARTEN“

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Dauerkarten” (fortan: „AGB“) gelten für den Erwerb und/oder die Verwendung von Dauerkarten (fortan „Dauerkarte”) für Veranstaltungen im vom VfB Lampertheim 1948 e.V. genutzten Adam-Günderoth-Stadion, Weidweg 4A, 68623 Lampertheim. Ergänzend finden die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) des VfB in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Im Falle von Widersprüchen haben diese AGB Vorrang.

2. Preise, Vertragsschluss

(1) Die Höhe der Dauerkartenpreise ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste des VfB. Zuzüglich zum Dauerkartenpreis können im Fall des Postversands Versandkosten und/oder eine angemessene Bearbeitungsgebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr) erhoben werden.

(2) Pro Person werden bis zu maximal vier (4) Dauerkarten abgegeben. Der VfB behält sich als Veranstalter vor, diese Dauerkartenanzahl nach eigenem Ermessen zu erhöhen oder zu verringern und Ermäßigungen sowie Vorzugsbedingungen, insbesondere gegenüber Schwerbehinderten und/oder Jugendlichen unter 18 Jahren, zu gewähren.

 

3. Kein Widerrufsrecht

Auch wenn der Veranstalter Tickets teilweise über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß §312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Veranstalter bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung des/ der bestellten Ticket(s).

4. Zahlung

(1) Zahlungen für die Dauerkarte können gegen Bargeld im Vereinsheim erworben werden. Die Dauerkarte wird ausschließlich vor Ort ausgehändigt.

 

5. Nutzungsrechte

(1) Der Besitzer erhält das Recht zur Nutzung des auf der jeweiligen Dauerkarte ausgewiesenen Sitzplatzes/Stehplatzes für die Heimspiele der Kreisliga B des VfB im Adam-Günderoth-Stadion in der Saison 2015/2016 (Hin- und Rückrunde; Pokalsiele ausgeschlossen).

(2) Die entgeltliche Weiterveräußerung oder der Versuch, insbesondere zu einem 15-prozentigen höheren Preis als dem jeweiligen Tagespreis pro Spieltag, ist untersagt. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der VfB berechtigt die Dauerkarte(n) bis auf Weiteres, ohne Entschädigung und/oder Kostenerstattung einzuziehen.

8. Rücknahme, Verlust, Abtretung, Erstattung

(1) Ein Umtausch des und/oder der Dauerkarten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Verlust wird nur in begründeten Fällen, die der Besteller nachzuweisen hat, maximal aber nur zweimal pro Vertragsjahr (eine) Ersatzdauerkarte(n) ausgestellt. In Ausnahmefällen kann eine Ersatzdauerkarte auch auf einen anderen Steh- oder Sitzplatz ausgestellt werden. Die Kosten der Ausstellung einer Ersatzdauerkarte trägt der Besteller.

(2) Der Besteller ist berechtigt, die Nutzungsrechte der Dauerkarte(n) auf einen Dritten unter der Bedingung abzutreten, dass der neue Erwerber bzw. Inhaber diese AGB akzeptiert. Die Abtretung steht unter dem weiteren Vorbehalt der Zustimmung des VfB, die nicht unbillig verweigert werden darf. Die Zustimmung wird indes in jedem Fall verweigert, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen ist oder der Dritte – beispielsweise im Falle eines Stadionverbotes – selbst nicht zum Erwerb von Tickets und/oder Dauerkarten des VfB berechtigt ist.

(3) Wird eine und/oder mehrere Veranstaltung(en)  infolge eines Verschuldens des VfB (Vgl. Ziffer 9 dieser AGB) abgesagt, so erhält der Erwerber den Kaufpreis anteilig bezogen auf die abgesagte Veranstaltung zurück. Bei Abbruch der Veranstaltung erfolgt indes keine Erstattung; letzteres gilt grundsätzlich auch bei einer durch einen Fußballverband, insbesondere infolge von Zuschauerfehlverhalten, verhängten Platzsperre und oder einem teilweisen oder vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit („Geisterspiel“), sofern den VfB hieran kein Verschulden trifft (Vgl. Ziffer 10 dieser AGB). Der Veranstalter behält sich, sofern er den Wegfall der Leistung nicht zu vertreten hat, eine abweichende Regelung zugunsten der Erwerber vor.

(4) Der Veranstalter behält sich eine Verlegung vor. In diesem Fall behalten die Dauerkarte(n) ihre Gültigkeit. Eine Rücknahme des und/oder
der Dauerkarte(n) oder eine anteilige Erstattung des Kaufpreises ist bei Verlegung ausgeschlossen.

 

9. Haftung

(1) Der VfB haftet – soweit zulässig – für Personen- und/oder Sachschäden nur bis zur Höhe der versicherten Risiken.

(2) Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowie die Haftung für indirekte Schäden und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Schäden sind ausgeschlossen, soweit der VfB, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen in denen Kraft Gesetzes oder in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

10. Datenschutz

DATENSCHUTZHINWEIS

Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) verfahren wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Ihre für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und für die Bestellabwicklung im erforderlichen Umfang an von uns beauftragte Dienstleister weiter gegeben. Bei Verhängung eines bundesweiten Stadionverbotes
werden Name, Geburtsdatum, Adresse sowie Grund und Dauer des Stadionverbotes zur Durchsetzung dieses Verbotes an den Deutschen Fußballbund e.V., (DFB), Otto-Fleck-Schneise 6, 60528 Frankfurt a.M. übermittelt, der die Daten an die Verantwortlichen der örtlichen Stadien weiterleitet.

11. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen (IPR) und des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sind beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile Lampertheim. Bei grenzüberschreitenden Verträgen ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls Lampertheim; dies gilt indes nicht, wenn der Besteller Verbraucher ist.

(3) Bestellungen, ein Widerruf der Datenverwendung und/oder Rückfragen können bei Veranstaltungen des VfB Lampertheim 1948 e.V gerichtet werden an: VfB Lampertheim, Weidweg 4A, 68623 Lampertheim.

(4) Der VfB ist bei einer Änderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung berechtigt, diese AGB und/oder die jeweils gültige Preisliste mit einer Frist von 4 Wochen im Voraus zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder – wenn der Kunde sich vorher mit dieser Form der Korrespondenz einverstanden erklärt hat – per E-Mail bekannt gegeben. Die Ergänzungen und/oder Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Ergänzungen und/oder Änderungen diesen schriftlich oder per E-Mail widersprochen hat, vorausgesetzt der VfB hat den Kunden vorher mit Mitteilung der Ergänzungen und/oder Änderungen auf diese Genehmigungsfiktion ausdrücklich hingewiesen. Ein etwaiger Widerspruch des Kunden ist an die in vorstehendem Abs. (3) genannte Stelle zu richten. Zur Wahrung der Widerspruchsfrist ist der Zugang beim VfB maßgeblich.

(5) Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Entsprechend ist bei einer etwaig fehlenden vertraglichen Regelung zu verfahren.

 

VfB Lampertheim 1948 e.V.

Stand: Juli 2015

Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1) Diese Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (fortan: „ATGB“) gelten für den Erwerb und/oder die Verwendung sämtlicher Eintrittskarten (fortan: „Ticket bzw. Tickets“) für Veranstaltungen des VfB Lampertheim 1948 e.V. (fortan: „Verein bzw. Veranstalter“) vom Veranstalter oder vom Veranstalter autorisierten Dritten an dem jeweilig genutzten Veranstaltungsort, insbesondere im Adam-Günderoth-Stadion.

2. Vertragsschluss und Zahlungsbedingungen

(1) Die Höhe der Eintrittspreise ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste des Veranstalters; entsprechendes ergibt sich bei Auswärtstickets aus den Vorgaben des Heimclubs. Zuzüglich zum Ticketpreis können im Fall des Postversands Versandkosten und/oder eine angemessene Bearbeitungsgebühr (z.B. Vorverkaufs – gebühr) erhoben werden. Bestellungen des Erwerbers sind verbindlich. Nach Prüfung – insbesondere der Verfügbarkeit – wird die Bestellung (Angebot) entweder schriftlich durch Versendung einer Reservierung oder Rechnung oder mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Tickets bzw. Auswärtstickets oder – bei telefonischer Bestellung – mit Zugang der versendeten Tickets beim Kunden auf der Grundlage dieser ATGB durch den VfB bestätigt (Annahme). Mit der Annahme kommt ein Vertrag zwischen VfB und Erwerber zustande (Vertragsschluss).

(2) Pro Person werden bis zu maximal vier (4) Tickets abgegeben. Der Veranstalter behält sich vor, diese Ticketzahl nach eigenem Ermessen zu erhöhen oder zu verringern und Ticketermäßigungen sowie Vorzugsbedingungen, insbesondere gegenüber Schwerbehinderten und/oder Jugendlichen unter 18 Jahren, zu gewähren. Für die autorisierten Vorverkaufsstellen können abweichende Bestimmungen getroffen werden.

(3) Bestellungen werden grundsätzlich gegen Bargeld ausgeführt. Wird ausnahmsweise eine Bestellung auf Rechnung gewährt, verpflichtet sich der Erwerber den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Mit Überschreitung des Zahlungstermins kommt der Erwerber ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Der Veranstalter behält sich zudem vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

3. Kein Widerrufsrecht

Auch wenn der Veranstalter Tickets teilweise über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufsund Rückgaberecht nicht besteht. Jede Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Veranstalter bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung des/ der bestellten Ticket(s).

4. Versand, Hinterlegung und Reklamationen

(1) Soweit vom Erwerber gewählt, erfolgt der Versand der Tickets auf Kosten und Gefahr des Erwerbers, es sei denn, dem Veranstalter oder der von ihm beauftragten Person fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Auswahl des Transportunternehmens liegt im freien Ermessen des Veranstalters.

(2) Sofern bei kurzfristiger Bestellung ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr gewährleistet werden kann, können die Tickets an dem hierfür an der am Veranstaltungsort eingerichteten Hinterlegungsstelle zur Abholung durch den Erwerber hinterlegt werden. Ein Anspruch des Erwerbers gegen den Veranstalter auf Hinterlegung besteht nicht. Bietet der Veranstalter freiwillig eine Hinterlegung an, gilt Folgendes: Die Abholung der Tickets ist nur durch den Erwerber oder einen vom Erwerber schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines amtlichen Ausweises oder eines sonstigen amtlichen zur Identifikation geeigneten Dokuments möglich. Der Veranstalter kann für die Hinterlegung des Tickets eine angemessene Hinterlegungs-Gebühr verlangen. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der Erwerber, es sei denn, dem Veranstalter oder der von ihm beauftragten Person fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last; eine Hinterlegung für Auswärtstickets finden am Ort des Heimclubs findet nicht statt.

(3) Der Erwerber ist verpflichtet, die Tickets nach Übergabe oder Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Platznummer, Veranstaltung und Veranstaltungsort zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen, nach Übergabe oder Zugangs des und/oder der Tickets schriftlich, d.h. per E-Mail oder auf dem Postweg an die unter Ziffer 11 Abs. (3) genannten Stelle zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Rechnungsbeleg, der Poststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Nach Ablauf der Reklamationsfrist bestehen keine Ansprüche auf Rücknahme oder Neubestellung des und/oder der Tickets. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Veranstalter dem Erwerber kostenfrei neue Tickets aus.

5. Rücknahme und Erstattung

(1) Ein Umtausch des und/oder der Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Verlust wird nur in begründeten Fällen, die der Erwerber nachzuweisen hat, eine Ersatzticket ausgestellt. Die Kosten der Ausstellung eines Ersatztickets trägt der Erwerber.

(2) Wird die Veranstaltung abgesagt, so erhält der Erwerber den Kaufpreis gegen Rückgabe des und/oder der Tickets bei der Vorverkaufsstelle zurück, bei welcher das und/oder die Tickets erworben wurde(n). Wird eine Veranstaltung abgebrochen, abgesagt oder ist der Veranstalter dazu verpflichtet, Zuschauerplätze nicht oder nur teilweise zu besetzen („Geisterspiel“) erfolgt grundsätzlich keine Erstattung des Kaufpreises, es sei denn der Veranstalter hat den Wegfall der Leistung zu vertreten. Der Veranstalter behält sich, sofern er den Wegfall der Leistung nicht zu vertreten hat, eine abweichende Regelung zugunsten der Erwerber vor.

(3) Der Veranstalter behält sich eine Verlegung vor. In diesem Fall behalten das und/oder die Tickets ihre Gültigkeit. Eine Rücknahme des und/oder der Tickets gegen Erstattung des Kaufpreises ist bei Verlegung nur bis zum letzten Werktag vor dem endgültigen Veranstaltungstermin möglich.

6. Veräußerung und Weitergabe von Tickets

(1) Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch des Veranstaltungsortes, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der vom Verein auch unter Berücksichtigung von Fanbelangen und sozialen Aspekten entwickelten Preisstruktur, liegt es im Interesse des Veranstalters, zugunsten der Stadionsicherheit die Veräußerung und jede Weitergabe von Tickets einzuschränken. Die kommerzielle und gewerbliche Veräußerung und Weitergabe von Tickets bleibt allein dem Veranstalter und den von ihm autorisierten Stellen vorbehalten. Im Falle der persönlichen Verhinderung dürfen Tickets ausnahmsweise unter Beachtung des nachstehenden Abs. (2) weitergegeben werden.

(2) Dem Erwerber und/oder Inhaber eines Tickets ist es insbesondere untersagt: – das Ticket ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich und/oder kommerziell zu veräußern;
– das Ticket im Falle der privaten Weitergabe mit der Absicht, es zu einem wesentlich höheren Preis als den, der auf dem Ticket angegeben ist, anzubieten oder zu veräußern. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn im Rahmen von Internetauktionen, z.B. eBay, die Option „Sofortkauf“ (Festpreis) nicht ausschließlich ausgewählt wird oder das/die Ticket(s) auf anderen Internet-Ticketplattformen (z.B. viagogo, seatwave) um 15% höher als der jeweilige Originalpreis angeboten werden/ wird; der Preisaufschlag von über 15% zum Ausgleich tatsächlich entstandener Transaktionskosten und die Nutzung der Urheberrechte sowie sonstigen Rechte des Veranstalters bei der Vorbereitung, Durchführung und/oder Abwicklung der privaten Weitergabe ist unzulässig;

Bei einer Dauerkarte ergibt sich der maßgebende Preis für ein Spiel durch die Teilung des Gesamtpreises der Dauerkarte durch die Anzahl der Heimspiele pro Saison.

– das Ticket an Personen weiterzugeben, die aus Sicherheitsgründen und/oder bundesweiter Stadionverbote vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wurden;

– das Ticket an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben, soweit diese nicht vom Gastverein bezogen wurden;

– das Ticket ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn, im Wege von Verlosungen oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben und/oder zu verwenden.

(3) Bei jeder zulässigen Weiterveräußerung und/oder Weitergabe eines Tickets, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Erwerbers (Ticketinhabers), ist der jeweilige Ticketinhaber dazu verpflichtet, den neuen Erwerber bzw. Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB ausdrücklich hinzuweisen. Dieser muss mit der Fortgeltung dieser ATGB zwischen ihm und dem Verein einverstanden sein. Auf Verlangen des Veranstalters hat jeder Erwerber oder Empfänger des Tickets Auskunft darüber zu erteilen, ob, wann, welche und wie viele Tickets ggf. zu welchem Preis an welche Personen veräußert oder weitergegeben wurden.

(4) Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Verbote, Pflichten oder sonstiger Verstöße gegen diese ATGB ist der Veranstalter berechtigt, das Ticket und/oder die betroffenen Tickets – auch elektronisch – zu sperren und dem jeweiligen Erwerber oder Empfänger des Tickets entschädigungslos den Zutritt zum Veranstaltungsort zu verweigern bzw. ihn des Stadions zu verweisen und von dem jeweiligen Kunden die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgabe von Ziffer 9. zu verlangen, sofern es sich um eine unzulässige Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 6 handelt.

(5) Des Weiteren ist der Veranstalter berechtigt, einen zukünftigen Verkauf von Karten gegenüber dem Zuwiderhandelnden zu verweigern, ein Stadionverbot auszusprechen, deren gespeicherte Daten an andere Veranstalter zu übermitteln sowie für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Verbote gemäß Ziffer 6 Abs. (2) oder Pflichten des Abs. (3) die Zahlung einer angemessenen, in das billige Ermessen des Veranstalters gestellte und ggf. vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu fordern. Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe ist die Anzahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets. Zudem behält sich der Veranstalter vor, insbesondere im Falle gewerblicher und kommerzieller Weiterveräußerungen von Tickets, in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Namensnennung zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Karten in der Zukunft zu verhindern. Die Geltendmachung weiterer rechtlicher Ansprüche und Schritte behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor.

7. Zutritt zum Veranstaltungsort und Recht am eigenen Bild

(1) Der Zutritt zum Veranstaltungsort unterliegt diesen ATGB und zusätzlich der beim Erwerb von Tickets zugänglich gemachten sowie zusätzlich am Veranstaltungsort ausgehängten Stadionordnung des VfB Lampertheim 1948 e.V., die ausdrücklich in diese ATGB einbezogen wird.

(2) Das Ticket berechtigt ausschließlich zum Besuch der auf der Karte genannten Veranstaltung. Bei Beendigung der Veranstaltung verliert das Ticket seine Gültigkeit. Ermäßigte Tickets berechtigen den Inhaber zum Zutritt nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Ausweis und/oder einer Bescheinigung, aus welcher der Grund der Ermäßigung hervorgeht.

(3) Das Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, sperrigen Gegenständen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Wunderkerzen, Waffen und gefährlichen Gegenständen sowie illegalen Drogen ist untersagt. Der Veranstalter ist berechtigt, Gegenstände vorgenannter Art vorläufig und entschädigungslos in Besitz zu nehmen. Das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön-anstößigen oder provokativ-beleidigenden Parolen ist verboten. Bei Nichtbeachtung dieser Verbote erfolgt der Verweis vom Veranstaltungsgelände. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss stehen.

(4) Der Aufenthalt im und am Veranstaltungsort erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadionordnung, insbesondere die Weisungen der Polizei, des Veranstaltungsleiters und/oder der Ordnungskräfte, sind zu beachten. Das Betreten des Spielfeldes sowie Be- und Übersteigen von Absperrungen ist strengstens untersagt.

(5) Die Beteiligung an Straftaten oder Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit einer Veranstaltung innerhalb oder außerhalb des Veranstaltungsorts, Verstöße gegen diese ATGB und/oder der Stadionordnung können unbeschadet weiterer straf- und zivilrechtlicher Konsequenzen ein Stadionverbot nach sich ziehen. Das Nähere regelt die Stadionordnung.

(6) Der Aufenthalt im und am Veranstaltungsort zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) ist nur mit Zustimmung des Veranstalters und in den für Medienvertreter besonderes ausgewiesenen Bereichen zulässig. Es ist Ticketinhabern daher ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet, Ton, Fotos, Videos, Beschreibungen oder Resultate des Spiels aufzunehmen, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich für private, nicht-kommerzielle Zwecke. In keinem Fall ohne Zustimmung des Veranstalters erlaubt, sind die öffentliche Verbreitung und/oder Wiedergabe von Ton-, Foto-, Filmoder Videoaufnahmen, insbesondere über das Internet zu Verkaufszwecken oder Mobilfunk oder die Unterstützung anderer Personen bei derartigen Aktivitäten.

(7) Der ungenehmigte Verkauf von Getränken, Lebensmitteln, Souvenirs, Kleidern, Werbeartikeln, Fan-Artikeln etc. ist untersagt.

(8) Der Erwerber und/oder Inhaber eines Tickets willigt für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien unwiderruflich und unentgeltlich darin ein, dass der Veranstalter oder von ihm beauftragte Dritte berechtigt sind, Bild- und/oder Tonaufnahmen seiner Person, die über die Wiedergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen, zu erstellen, zu vervielfältigen, zu senden oder senden zu lassen sowie in audiovisuellen Medien zu nutzen, wenn nicht die berechtigten Interessen des Ticketinhabers gegen eine derartige Verwendung sprechen; § 23 Abs. (2) des Kunsturhebergesetzes sowie die gesonderten Regelungen zum Datenschutz bleiben unberührt.

8. Sanktionen

(1) Für jeden schuldhaften, nicht ganz unerheblichen sowie nicht bereits von Ziffer 6. Abs. (5) erfassten Verstoß gegen die Bestimmungen dieser ATGB kann der Veranstalter die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,- Euro verlangen. Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets. Eine Geltendmachung eines nachweisbaren darüber hinausgehenden Schadens durch den VfB bleibt vorbehalten.

(2) Zudem behält sich der Veranstalter das Recht vor, Personen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, ohne Erstattung des Eintrittspreises den Zutritt zum Stadion zu verweigern oder des Stadions zu verweisen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen, gegen sie ein Stadionverbot auszusprechen, deren gespeicherte Daten an andere Veranstalter zu übermitteln und/oder weitere zivilund/ oder strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

9. Auszahlung von Mehrerlösen

(1) Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 6. dieser ATGB durch den Kunden ist der Verein zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 8. dieser ATGB und ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.

(2) Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden müssen, sind die in Ziffer 8. (1) dieser ATGB genannten Kriterien. Der Verein wird die abgeschöpften Mehrerlöse bzw. Gewinne sozialen Zwecken wie z.B. der Stiftung „Leuchte auf“ zu Gute kommen lassen.

10. Haftung

(1) Der Veranstalter haftet – soweit zulässig – für Personen- und/oder Sachschäden nur bis zur Höhe der versicherten Risiken.

(2) Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowie die Haftung für indirekte Schäden und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Schäden sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen, in denen Kraft Gesetzes oder in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend gehaftet wird; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

11. Datenschutz

DATENSCHUTZHINWEIS

Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) verfahren wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Ihre für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und für die Bestellabwicklung im erforderlichen Umfang an von uns beauftragte Dienstleister weiter gegeben. Bei Verhängung eines bundesweiten Stadionverbotes werden Name, Geburtsdatum, Adresse sowie Grund und Dauer des Stadionverbotes zur Durchsetzung dieses Verbotes an den Deutschen Fußballbund e.V., (DFB), Otto-Fleck-Schneise 6, 60528 Frankfurt a.M. übermittelt, der die Daten an die Verantwortlichen der örtlichen Stadien weiterleitet. Ferner werden Adress- und Bestelldaten für eigene Marketingzwecke und die der Konzernunternehmen BVB Merchandising GmbH, Strobelallee 50, 44139 Dortmund, sowie Sports & Bytes GmbH, Rheinlanddamm 207-209, 44137 Dortmund erhoben und verarbeitet. Für fremde Marketingzwecke werden ausschließlich solche Daten weitergegeben, bei denen dies gesetzlich erlaubt ist (allgemein veröffentlichte und bestimmte in Listen zusammengefasste Daten gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 a.F. und § 47 Nr. 2 n.F. Bundesdatenschutzgesetz sowie gem. § 28 Abs. 3 S.2 und S.4 n.F. Bundesdatenschutzgesetz).

Hinweis: Sie können der Nutzung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken jederzeit ohne Angabe von Gründen durch eine formlose Mitteilung auf dem Postweg an: Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, Rheinlanddamm 207-209, 44137 Dortmund, oder durch eine E-Mail an datenschutz@bvb.de widersprechen. Dies gilt allerdings nicht für die zur Abwicklung Ihrer Bestellung erforderlichen Daten oder in Fällen eines gegen Sie verhängten Stadionverbotes. Nach Erhalt Ihres Widerspruchs werden wir die betroffenen Daten nicht mehr zu anderen Zwecken als zur Abwicklung Ihrer Bestellung und zur Aufrechterhaltung etwaiger gegen Sie verhängter Stadionverbote nutzen, verarbeiten und übermitteln sowie die weitere Versendung von Werbemitteln einschließlich unserer Kataloge an Sie einstellen.

11. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen (IPR) und des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sind beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile Dortmund. Bei grenzüberschreitenden Verträgen ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls Dortmund; dies gilt indes nicht, wenn der Erwerber bzw. Inhaber Verbraucher ist.

(3) Bestellungen, Reklamationen und/oder Rückfragen können bei Veranstaltungen der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA gerichtet werden an: Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA, Ticketing, Rheinlanddamm 207-209, 44137 Dortmund.

(4) Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Entsprechend ist bei einer etwaig fehlenden vertraglichen Regelung zu verfahren.

VfB Lampertheim 1948 e.V.
Stand: Juni 2015

Stadionordnung

Fassung vom 22.07.2015

§1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und
Anlagen des
Adam-Günderoth-Stadions

§2 Widmung
(1)Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der
Durchführung von Vereinsveranstaltungen.
(2)Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und
der Anlagen des Stadions besteht nicht.
(3)Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions
richten sich nach bürgerlichem Recht.

§3 Aufenthalt
(1)In den Versammlungsstätten und Anlagen des Adam-Günderoth-Stadions dürfen sich
nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen
Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung
auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und
Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der
Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuzeigen.
(2)Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung
angegebenen Platz einzunehmen.

§4 Eingangskontrolle
(1) Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem
Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen
Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur
Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den
Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund
von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen
oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko
darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte
Gegenstände.
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und
Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am
Betreten des Stadions zu hindern. Ein Anspruch der zurückgewiesenen
Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§5 Verhalten im Stadion
(1)Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, daß
kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen
vermeidbar – behindert oder belästigt wird.
(2)Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des
Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des
Stadionsprechers Folge zu leisten.
(3)Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher
verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und
Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in
anderen Blöcken – einzunehmen.
(4)Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§6 Verbote
(1)Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände
untersagt:
a) Waffen aller Art
b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
c) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen
d) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem
oder besonders hartem Material hergestellt sind
e) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
f) Laserpointer

(2)Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) Parolen zu rufen, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund
ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts oder sexuellen Orientierung zu
diffamieren
b) Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen oder
mitzuführen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer/ihres
Hautfarbe, Religion, Geschlechts oder sexuellen Orientierung zu diffamieren
oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigt
c) Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Herstellung, Vertrieb oder
Zielgruppe nach allgemein anerkannter Ansicht im rechtsextremen Feld
anzusiedeln sind.
d) Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen,
insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche,
Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller
Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.
e) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den
Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten
f) Mit Gegenständen aller Art zu werfen
g) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder
abzuschießen
h) Ohne Erlaubnis Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu
verteilen und Sammlungen durchzuführen
i) Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder
zu bekleben
j) Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer
Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen

§7 Haftung
(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für
Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der
VfB Lampertheim nicht.

§8 Zuwiderhandlungen
(1)Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können
ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot
belegt werden.
(2)Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen
Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
(3)Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie
für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach
dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben
(4)Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt